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Stralsund

Verwaltungsvorschrift der Hansestadt Stralsund

Angemessenheit der Kosten für Unterkunft & Heizung

nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und Zwölftes Buch (SGB XII Stand 6.September 2010

Für die Bemessung der angemessenen Wohnungsgröße werden der Unterkunftsund
Heizkostenrichtlinie die Werte der Angemessenheit der Wohnungsgröße laut
Verwaltungsvorschrift zum Belegungsbindungsgesetz des Landes Mecklenburg-
Vorpommern (VV-BelBindG M-V, Amtsblatt M-V 1997 S.176) zu Grunde gelegt:

Wechselnder Aufenthalt von Kindern

Bei wechselndem Aufenthalt von Kindern in den Haushalten der Eltern kommt
eine kopfzahlbezogene Erhöhung der m²- Zahl nur dann in Betracht, wenn das
Kind regelmäßig in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Anhaltspunkte können die
Regelungen des Umgangsrechts oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts
liefern (regelmäßige Besuche des Kindes und längerer Aufenthalt).

 

Neufassung Stand 6.September 2010
 
Alleinstehende
max. bis zu 45 m² Wohnfläche
zwei Personen
max. bis zu 60 m² Wohnfläche
drei Personen
max. bis zu 75 m² Wohnfläche
vier Personen
max. bis zu 90 m² Wohnfläche
(für jede weitere Person jeweils 15 m² mehr)
 
  
 
angemessene max.
Wohnfläche in m²
angemessene max.
Wohnfläche in m²
Alleinstehende
45
180,00 €
Haushalt mit zwei
Personen
60
240,00 €
Haushalt mit drei
Personen
75
300,00 €
Haushalt mit vier
Personen
90
360,00 €
für jede weitere zum
Haushalt rechnende
Person
plus bis zu 15
plus bis zu 60,00 €

 

In der Hansestadt Stralsund stehen überwiegend Wohnungen mit den
Wohnmerkmalen gute Gebäudebeschaffenheit in mittlerer bis guter Lage mit mittlerer
bis guter Ausstattung zur Verfügung (nicht modernisiert und mit Bad und Heizung
bzw. teilmodernisiert). Für diesen Wohnungsbestand ergibt sich nach dem gültigen
Mietspiegel der Hansestadt Stralsund ein gerundeter Durchschnittswert von 4,00 €/m².
Dieser Wert wird als angemessene Kaltmiete pro m² angesehen.

Zu den Kosten der Unterkunft gehören neben der Kaltmiete auch die angemessenen
Nebenkosten (kalte Betriebskosten).
Die mietvertraglich geschuldeten kalten Betriebskosten ergeben sich aus § 556 Abs. 1
BGB i.V.m. § 2 Betriebskostenverordnung und umfassen insbesondere Aufwendungen
für folgende Zweckbestimmungen:

  • laufende öffentliche Lasten des Grundstücks,
  • Wasserversorgung,
  • Entwässerung,
  • Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,
  • Betrieb des Personen- oder Lastenaufzuges,
  • Straßenreinigung,
  • Müllabfuhr,
  • Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung,
  • Gartenpflege,
  • Allgemeine Beleuchtung, Außenbeleuchtung,
  • Schornsteinreinigung,
  • Sach- und Haftpflichtversicherung,
  • Hauswart,

unter bestimmten Voraussetzungen Gemeinschaftsantennen- oder Kabelanlage
BSG 19.02.2009- B 4 AS 48/06 R

  • Ausstattung der Wohnung mit Rauchmeldern und deren Wartung
  • sonstige Betriebskosten

 

Die kalten Betriebskosten sind in angemessener Höhe zu übernehmen, soweit sie nicht in der Regelleistung enthalten sind. Dabei ist zu beachten, ob die Betriebskosten
mietvertraglich zur Disposition des Hilfesuchenden stehen und ob sie wegen
verbrauchsunabhängiger Erhebung seinem Einfluss entzogen sind. Zur Prüfung der
Angemessenheit ist der jeweils gültige Betriebskostenspiegel für Deutschland
(Bundesländer Ost) heranzuziehen.
 

Kosten für den Anschluss an technische Einrichtungen, wie z.B. das
Breitbandkabelnetz, die den Rundfunk- und Fernsehempfang ermöglichen, gehören in
der Regel zum Regelbedarf (§ 20 SGB II, § 28 SGB XII) zu der Bedarfsgruppe der
persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Sie sind folglich aus den
Regelleistungen zu decken. Stehen die Kabelanschlussgebühren jedoch nicht zu
Disposition des Leistungsempfängers, kann er sie also nicht im Einvernehmen mit
dem Vermieter als Mietnebenkosten ausschließen
, so gehören sie nicht zu den
persönlichen Bedürfnissen des Hilfeempfängers, sondern sind Kosten der Unterkunft.

Im Fall einer notwendigen Nachzahlung von Betriebskosten ist der
Nachforderungsbetrag in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Berechtigte
Nebenkostenforderungen des Vermieters stellen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit
(vorausgesetzt es besteht tatsächlicher Bedarf) einen zu berücksichtigenden Bedarf
dar.

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